Statuten
Verein „PlatzhirschamHirschenplatz“ mit Sitz in Zürich
1. Name und Sitz
Unter dem Namen „PlatzhirschamHirschenplatz“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.
2. Zweck
Der Verein bezweckt die Verbesserung des Zusammenlebens der Bevölkerung im Quartier Bernhard-Jäggi-Weg/Döltschiweg. Um diesem Zweck gerecht zu werden, führt der Verein soziokulturelle Aktivitäten im Quartier durch.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Vereinsversammlung für das Folgejahr festgelegt werden sowie über Beiträge von GönnerInnen und über Einnahmen aus den Vereinsangeboten.
4. Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat. Personen, welche im Quartier wohnhaft sind, erhalten die Mitgliedschaft mit der Einzahlung des Mitgliederbeitrags. Über Aufnahmegesuche von Personen, welche nicht im Quartier (Etappe 14 FGZ), wohnhaft sind, entscheidet der Vorstand.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, falls der Mitgliederbeitrag nicht einbezahlt wurde sowie
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt kann schriftlich auf jedes Monatsende erfolgen. Der Mitgliederbeitrag verfällt zu Gunsten des Vereins. Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid und informiert das betroffene Mitglied schriftlich unter Angabe des Ausschlussgrundes. Nach dem Erhalt des Ausschlussentscheids besteht für das ausgeschlossene Mitglied eine Frist von 30 Tagen, innerhalb deren es mit Schreiben an den Vorstand den Ausschlussentscheid an die Vereinsversammlung weiterziehen kann.
7. GönnerInnen
GönnerInnen des Vereins unterstützen den Verein mit mindestens 5Fr. pro Monat. Sie profitieren von verbilligten Mieten, sind zur Vereinsversammlung (ohne Stimmrecht), und weiteren Vereinsaktivitäten eingeladen.
8. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
9. Die Vereinsversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Eine ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt.
Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann durch den Vorstand oder aufgrund eines schriftlichen Antrages 1/5 der Vereinsmitglieder einberufen werden.
Das Datum der Vereinsversammlung wird den Mitgliedern mindestens 5 Wochen vor der Versammlung kommuniziert. Anträge auf Behandlung von Traktanden seitens der Mitglieder sind spätestens 3 Wochen vor dem angesetzten Datum beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Der Vorstand kommuniziert die Traktandenliste 2 Wochen vor der Vereinsversammlung.
Die Vereinsversammlung hat die folgenden Aufgaben:
a) Abnahme des Jahresberichtes
b) Abnahme der Bilanz- und Erfolgsrechnung und des Revisorenberichtes
c) Decharge des Vorstands
d) Wahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge fürs Folgejahr
f) Festsetzung und Änderung der Statuten
g) Behandlung allfälliger Anträge der Mitglieder
h) Behandlung allfälliger Ausschlussbeschwerden
i) Beschlussfassung über allfällige Auflösung des Vereins
An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme, welches den Mitgliederbeitrag fürs laufende Jahr bezahlt hat.
Die Beschlussfassung erfolgt mit Ausnahme der Auflösung des Vereins mit einfachem Mehr (d.h. ein Antrag erhält mehr Ja- als Nein-Stimmen). Bei Stimmgleichheit entscheidet der/die PräsidentIn.
10. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern (PräsidentIn, AktuarIn, KassierIn) bis maximal 7 Mitgliedern. Er wird jährlich neu gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
Für die Erfüllung der Aufgaben kann er Kompetenzen an Arbeitsgruppen ("Angebote") delegieren.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig; er hat Anrecht auf Vergütung seiner Spesen.
11. Die Revisoren
Die Vereinsversammlung wählt jährlich zwei RechnungsrevisorInnen, welche die Buchführung des Vereins kontrollieren.
12. Unterschrift
Der Verein verpflichtet sich durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern, wovon mindestens eine der/die PräsidentIn oder der/die KassiererIn sein muss.
13. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
14. Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn dem Änderungsvorschlag in der Vereinsversammlung eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt.
15. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann beschlossen werden, wenn an der Vereinsversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmt.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
16. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Vereinsversammlung vom 5. Dezember 2016 angenommen worden. Sie treten mit der Beschlussfassung der Vereinsversammlung in Kraft getreten